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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2021
Aktenzeichen: IV R 31/19

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2019
Aktenzeichen: 6 K 832/16

Schlagzeile:

Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

Schlagworte:

Ausschließlichkeit, Beherrschung, Beherrschungsidentität, Betriebsaufspaltung, Erweiterte Kürzung, Gesellschafterversammlung, Gewerbesteuer, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaft, Mehrheitsbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligung, Mittelbare Beteiligung, Personelle Verflechtung, Treuhand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Mehrheitsbeteiligung eines einzelnen Gesellschafters oder einer Personengruppe vermittelt diesen grundsätzlich auch bei einer KG die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und damit die Möglichkeit, in der KG ihren Willen durchzusetzen. Trotz Mehrheitsbeteiligung kann aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Beherrschungsidentität
zu verneinen sein.

2. Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2019 - 6 K 832/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.02.2016 aufgehoben.

Die Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 werden unter Abänderung der geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009, jeweils vom 09.07.2015, jeweils auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn an Stelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes die erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes gewährt wird.

Die Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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