Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 24/18 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 2318/17 |
Schlagzeile: |
Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung
Schlagworte: |
Aufzeichnungen, Außenprüfung, Berufsgeheimnisträger, Betriebsprüfung, Datenträger, Digitaler Datenträger, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, GDPdU
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen,
ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.02.2020 - X R 8/18).
2. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1).
AO § 5, § 118 Abs. 1, § 147 Abs. 1, 6, § 193 Abs. 1, § 200 Abs. 1, 2
EStG § 4 Abs. 3
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.06.2018 - 1 K 2318/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.