Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.2021 |
Aktenzeichen: | III R 50/20 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2019 |
Aktenzeichen: | 2 K 2059/18 |
Schlagzeile: |
Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren
Schlagworte: |
Ausbildung, Auszahlung, Bankkaufmann, Betriebswirt, einheitliche, Einspruch, Einspruchsgegenstand, Erstausbildung, Festsetzung, Gesamtplan, Kindergeld, Überprüfung, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die vorbehaltlose Festsetzung von Kindergeld und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte. Richtet sich der Einspruch nur gegen die verweigerte Auszahlung, liegt hierin nicht zugleich ein Einspruch gegen die Festsetzung.
2. Die der Familienkasse eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren findet ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als formellem Gegenstand des Einspruchs.
3. Der "Gesamtplan" des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
AO §§ 118, 218 Abs. 2, 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2
EStG §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A, 32 Abs. 4 Satz 2
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2019 - 2 K 2059/18 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 aufgehoben wird, soweit der Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 betroffen ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.