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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2021
Aktenzeichen: VIII R 16/18

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2018
Aktenzeichen: 10 K 201/17

Schlagzeile:

Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die Verlustverrechnungsbeschränkung von Steuerstundungsmodellen

Schlagworte:

Rückwirkung, Steuerstundungsmodell, unechte Rückwirkung, Verfassung, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsbeschränkung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.

Normen:

EStG § 15b, § 52 Abs. 37d

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.04.2018 - 10 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

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