Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 16/18 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2018 |
Aktenzeichen: | 10 K 201/17 |
Schlagzeile: |
Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die Verlustverrechnungsbeschränkung von Steuerstundungsmodellen
Schlagworte: |
Rückwirkung, Steuerstundungsmodell, unechte Rückwirkung, Verfassung, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsbeschränkung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.
Normen:
EStG § 15b, § 52 Abs. 37d
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.04.2018 - 10 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.