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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.04.2021
Aktenzeichen: X R 5/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2019
Aktenzeichen: 11 K 1398/16

Schlagzeile:

Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

Schlagworte:

Anteil, Beherrschung, Besitzunternehmen, Betriebsaufspaltung, Betriebskapitalgesellschaft, Elterliche Vermögenssorge, Ergänzungspfleger, Ergänzungspflegschaft, Kind, Minderjährig, Minderjähriges Kind, Personelle Verflechtung, Selbstkontrahierungsverbot, Stimmenmehrheit, Stimmen-Patt, Vermögenssorge, Zusammenrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die personelle Verflechtung verlangt - abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung -, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2005 - X R 56/04).

2. Sind sowohl ein Elternteil als auch dessen minderjähriges Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

BGB § 181, § 1626 Abs. 1 Satz 2, § 1630 Abs. 1, § 1643 Abs. 3, § 1829 Abs. 1, § 1909, § 1915 Abs. 1, § 1922, § 2033
GmbHG § 16, § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 40, § 47 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Hintergrund: Eine Betriebsaufspaltung liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Geselschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht.

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt (FA) die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der „Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 29.01.2019 - 11 K 1398/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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