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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2021
Aktenzeichen: 10 K 1362/18 E

Schlagzeile:

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Ausland, Gesellschafterdarlehen, Gesellschafterfremdfinanzierung, Gleichheit, Nahestehende Person, Rückwirkung, Tarif

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst im Streitjahr 2011 auch Zahlungen einer im Ausland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaft.

Hintergrund: Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob aus dem Ausland bezogene Zinsen dem Abgeltungsteuersatz oder der tariflichen Einkommensteuer unterlagen.

Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 % an einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).

Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei.

Das Finanzgericht ist der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat eine Anwendung des Abgeltungsteuertarifs abgelehnt. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung betreffe nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem 01.01.2021, wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift erfasst würden. Denn diese Gesetzesänderung entfalte keine Rückwirkung. Schließlich hatte der Senat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung liege nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 15/21 anhängig.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 15/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2021
EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 32d Abs 1 ; EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b ; EStG § 32a Abs 1 ; GG Art 3 Abs 1
Unterliegen die Zinsen aus einem Darlehen des Klägers an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar (über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft) zu mehr als 10 % beteiligt ist, der Abgeltungsteuer oder dem progressiven Steuersatz? Ist der Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG teleologisch auf Sachverhalte einzugrenzen, in denen inländische Kapitalgesellschaften Darlehensnehmer sind?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 18.05.2021 (10 K 1362/18 E)

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