Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.05.2021 |
Aktenzeichen: | V R 31/19 |
Schlagzeile: |
Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule
Schlagworte: |
Aberkennung, Allgemeinheit, Gemeinnützigkeit, Privatschule, Stipendium
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Normen:
AO § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.