Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2021
Aktenzeichen: IV R 31/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2018
Aktenzeichen: 4 K 493/17 G

Schlagzeile:

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

Schlagworte:

Ausscheiden, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Leasing, Miete, Mietzinsen, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18).

GewStG § 7 Satz 1, § 8 Nr. 1 Buchst. d
EStG § 4 Abs. 4

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen