Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2021 |
Aktenzeichen: | IV R 31/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 493/17 G |
Schlagzeile: |
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören
Schlagworte: |
Ausscheiden, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Leasing, Miete, Mietzinsen, Umlaufvermögen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18).
GewStG § 7 Satz 1, § 8 Nr. 1 Buchst. d
EStG § 4 Abs. 4
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.