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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 2 K 826/20

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug für Dachreparatur wegen Schäden durch Installation einer Photovoltaikanlage

Schlagworte:

Abschrift, Beglaubigung, Dachreparatur, Mindestnutzung, Photovoltaikanlage, Signatur, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Werklieferung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Geht es um den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche, muss das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden. Daher kommt es für die Frage, ob die von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung vorliegt, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an.

2. Obgleich die Photovoltaikanlage hier nur einen Teil der Dachfläche einnimmt (weniger als 10 Prozent), kam die Reparatur nicht nur einem Teil des Hauses, sondern dem gesamten Haus zugute, weil es sich im Wesentlichen um einen einheitlichen Baukörper mit einer einheitlichen Dachkonstruktion handelt, so dass die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen.

3. Irrelavant ist, dass die Schäden am Dach ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt von Rechts wegen noch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist.

UStG §§ 3 Abs. 4,15 Abs. 1
MwStSystRL Art. 168

Rechtsmittelinstanz:

Beim BFH in München ist unter dem Aktenzeichen XI B 25/21 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

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