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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2021
Aktenzeichen: 7 K 656/18 AO

Schlagzeile:

Keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen

Schlagworte:

Außenprüfung, Betriebsprüfung, Gemeinde, Gewerbesteuer, Steuergeheimnis, Teilnahmeanordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Steuergeheimnis steht der Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung für gewerbesteuerliche Zwecke entgegen, wenn das zu prüfende Unternehmen der Gemeinde oder deren Tochtergesellschaften gegenüber Leistungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbringt und die Prüfungsanordnung keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen vorsieht, um die Offenbarung der für die wirtschaftliche Tätigkeit oder für andere außersteuerliche Interessen der Gemeinde bedeutsamen Erkenntnisse zu verhindern.

Hintergrund: Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung u.a. wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die Klägerin es als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

Das FG hat der Klage stattgegeben und die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig angesehen.

Dabei sei die Klage aufgrund konkreter Wiederholungsgefahr - nämlich einer anstehenden Folgeprüfung mit vorgesehener erneuter Teilnahmeanordnung - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die vom Finanzgericht zugelassene Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 25/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
AO § 197 ; AO § 199 ; AO § 30 ; FVG § 21 Abs 3
Wird das Steuergeheimnis durch Beteiligungsrechte der Gemeinde an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden dergestalt verletzt, dass Tatsachen, die der Gemeindebedienstete im Rahmen seiner Beteiligung erfährt, im Rahmen des Organisationsaufbaus hin zum Hauptverwaltungsbeamten (Oberbürgermeister) fließen und dort zu anderen, nicht steuerspezifischen Zwecken verwendet werden? Haben die Gemeinden ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an Außenprüfungen der Finanzbehörden? Schließt das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen einer Kommune und dem geprüften Unternehmen unabhängig von Art und Umfang ein Beteiligungsrecht der Gemeinde aus?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2021 (7 K 656/18 AO)

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