Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 1255/20 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für eine Dienstwohnung im Ausland bei doppelter Haushaltsführung unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Angemessenheit, Ausland, Botschafter, Dienstwohnung, Doppelte Haushaltsführung, Notwendigkeit, Werbungskosten, Wohnfläche
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Dienstwohnung eines Botschafters im Ausland sind - entgegen der Auffassung der Verwaltung – unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 20/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
Sind Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls (verpflichtendes Beziehen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung im Ausland nebst der damit einhergehenden Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge) unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (keine Typisierung)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.06.2021 (3 K 1255/20)