Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2021
Aktenzeichen: 4 K 4206/18

Schlagzeile:

Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

Schlagworte:

Abfindung, Arbeitgeber, Arbeitsentgelt, Außenprüfung, Entschädigung, Haftungsbescheid, Langzeitkonto, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Steuerbefreiung, Wertguthaben, Zeitwertkonto, Zufluss

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligen-programm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien.

Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung seien jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 25/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
EStG § 3 Nr 53 ; EStG § 24 Nr 1 Buchst b ; EStG § 42d Abs 1 ; SGB 4 § 7f Abs 1 S 1 Nr 2
Können Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.06.2021 (4 K 4206/18)

zur Suche nach Steuer-Urteilen