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Quelle:

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2021
Aktenzeichen: 2 K 426/15

Schlagzeile:

Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für Freibetrag bei Betriebsveräußerung

Schlagworte:

Abgrenzung, Berufsunfähigkeit, Betriebsaufgabe, Betriebsaufgabegewinn, Betriebsveräußerung, Beweiswürdigung, Dauernde Berufsunfähigkeit, Nachweis, Teilbetrieb, Teilbetriebsveräußerung, Umschulung, Veräußerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ob eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 EStG vorliegt, hat das Gericht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR R 16. Abs. 14) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung festzustellen. Für ein formalisiertes Nachweisverlangen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

§ 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 16 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 240 Abs 2
S 1 SGB 4, EStG VZ 2012

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren X R 10/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2021
EStG § 16 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 16 Abs 3 ; EStG § 16 Abs 4 ; SGB 6 § 240 Abs 2 ; EStG § 33
Kann für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG (entsprechend der geänderten Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG) von einem formalisierten Nachweisverfahren abgesehen werden?
Kann die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung als Nachweis für das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG dienen, wenn eine solche Gewährung auch aus anderen Gründen möglich ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.04.2021 (2 K 426/15)

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