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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2021
Aktenzeichen: IX R 20/18

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.2018
Aktenzeichen: 5 K 1108/15

Schlagzeile:

Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

Schlagworte:

EU-Amtshilfe, Europarecht, freier Dienstleistungsverkehr, Gesetzgebungszuständigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Rennwett- und Lotteriegesetz, RennwLottG, Sport, Sportwetten, Verfassungsmäßigkeit, Verfassungswidrigkeit, Vollzugsdefizit, Wetten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.

RennwLottG § 17 Abs. 2, § 19
GG Art. 72 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2, Art. 123, Art. 125, Art. 125a
EGRL 98/34 Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 1 Nr. 3, Art. 1 Nr. 4, Art. 1 Nr. 5, Art. 1 Nr. 11
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 401
RennwLottGABest § 31a, § 34, § 47
RennwLottG § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 6, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 27

Hintergrund: Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2018 - 5 K 1108/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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