Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.08.2021 |
Aktenzeichen: | X B 53/21 (AdV) |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2021 |
Aktenzeichen: | 3 V 1023/21 |
Schlagzeile: |
Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten
Schlagworte: |
Alterseinkünfte, Altersrente, Doppelbesteuerung, Rente
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist
wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48).
2. Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
GG Art. 3 Abs. 1 und 3
SGB VI § 63 Abs. 1 und 3
FGO § 69 Abs. 3
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.04.2021 - 3 V 1023/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.