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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2021
Aktenzeichen: X R 30/19

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2019
Aktenzeichen: 4 K 442/17

Schlagzeile:

Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen bei Investitionsabzugsbeträgen in Fällen der Betriebsaufgabe

Schlagworte:

Berechnungsanweisung, Betriebsaufgabe, Investitionsabzugsbetrag, Nutzungsvoraussetzung, Rückgängigmachung, Rumpfwirtschaftsjahr, Schädliche Verwendung, Verbleiben, Wirtschaftsjahr

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMFSchreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 193, Rz 36, 37, 58).

2. Wenn das FG die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen will, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung
des Betrags überlassen bleibt. Dies bedeutet zum einen, dass im Rahmen der Berechnung keine offene Rechtsfrage mehr verbleiben darf. Zum anderen muss das Gericht dem FA eine eindeutige Berechnungsanweisung vorgeben; die für die Berechnung erforderlichen Angaben müssen entweder im Urteil enthalten sein oder es müssen Zahlenangaben in den Akten durch eine konkrete Bezugnahme in das Urteil einbezogen sein.

EStG § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 10.04.2019 - 4 K 442/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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