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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2019
Aktenzeichen: 5 K 222/18

Schlagzeile:

Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen im Umsatzsteuerrecht

Schlagworte:

Aufmerksamkeit, Betriebsveranstaltung, Freibetrag, Freigrenze, Kochevent, Koch-Event, Raumkosten, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Weihnachtsfeier

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Angesichts der konkreten Art einer betrieblichen Weihnachtsfeier („Koch-Event“) kann der Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier wegen Überschreitung der Wertgrenze von 110 € zu versagen sein. Bei der Berechnung dieser Wertgrenze sind auch nach der bisherigen Rechtsprechung (wonach alle Leistungen einzubeziehen sind, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert) im konkreten Fall wegen der Besonderheit des „Koch-Events“ auch die Raumkosten einzubeziehen. Ein solches „Koch-Event“ stellt für die Arbeitnehmer einen einheitlichen konsumierbaren Wert dar, denn das „Koch-Event“ bildet seinen Wert gerade aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken. Daher kann hier keine Abspaltung der Raumkosten vorgenommen werden, weil dies in diesem Einzelfall eine rein künstliche Aufspaltung darstellen würde.

2. Aber auch bei Würdigung dahingehend, dass die Raum- und Personalkosten als Kosten des sog. äußeren Rahmens bei einem „Koch-Event“ abtrennbar wären, wäre der Vorsteuerabzug zu versagen. Denn die lohnsteuerliche Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist dahingehend auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu übertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrages des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze tritt, welche hier ebenfalls überschritten wird.

NZB, Az. des BFH V B 1/20; Rev. Az. des BFH V R 16/21.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren V R 16/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 9a Nr 2
Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten im Umsatzsteuerrecht:
1. Hat sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten (hier im Rahmen eines Kochevents als betriebliche Weihnachtsfeier) an der neuen gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zu orientieren?
2. Können nur solche Veranstaltungsbestandteile in die Berechnung miteinbezogen werden, welche durch die Teilnehmer unmittelbar konsumiert werden? Haben demnach angemietete Räumlichkeiten und Personal zur Verbesserung des Ambientes unberücksichtigt zu bleiben?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 05.12.2019 (5 K 222/18)

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