Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 17.08.2021 |
Aktenzeichen: | XI B 29/21 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2021 |
Aktenzeichen: | 6 K 1257/18 |
Schlagzeile: |
Begriff des Schwimmbads im Umsatzsteuergesetz ist unionsrechtskonform auszulegen
Schlagworte: |
Erholungsbad, Schwimmbad, Sportanlage, Umsatzsteuer, Unionsrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der nationale Begriff "Schwimmbad" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen.
2. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht.
Normen:
UStG § 12 Abs 2 Nr 9 , EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m , UStG VZ 2015 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 - 6 K 1257/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.