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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.08.2021
Aktenzeichen: XI B 29/21

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2021
Aktenzeichen: 6 K 1257/18

Schlagzeile:

Begriff des Schwimmbads im Umsatzsteuergesetz ist unionsrechtskonform auszulegen

Schlagworte:

Erholungsbad, Schwimmbad, Sportanlage, Umsatzsteuer, Unionsrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der nationale Begriff "Schwimmbad" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen.

2. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht.

Normen:

UStG § 12 Abs 2 Nr 9 , EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m , UStG VZ 2015 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 - 6 K 1257/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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