Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 1788/19 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
Schlagworte: |
Bundeswehr, Dauer, Erste Tätigkeitsstätte, Versetzung, Verwendung, Zeitsoldat, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten ist dessen Bundeswehrstützpunkt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 6/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2021
EStG § 9 Abs 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
Welche Anforderungen sind an eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG zu stellen (hier: Zeitsoldat, insbesondere Konkretisierung der rechtlichen Kriterien für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung mit Blick auf die Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 25.03.2021 (4 K 1788/19)