Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 345/20 |
Schlagzeile: |
Versagung des Vorsteuerabzugs beim Zweiterwerber bei Kennenmüssen von Mehrwertsteuerhinterziehung
Schlagworte: |
Steuerhinterziehung, Umsatzsteuer, Vorabentscheidungsersuchen, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg vom 21.09.2021, eingereicht am 28.09.2021, zu folgenden Fragen:
1. Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstandes der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt?
3. Falls Frage 2 bejaht wird: berechnet sich der Steuerschaden
a. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich festgesetzten Steuer,
b. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich bezahlten Steuer oder
c. auf welche andere Weise?
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
EuGH Anhängiges Verfahren C-596/21
Aufnahme in die Datenbank am 11.11.2021
EGRL 112/2006 Art 14 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 178 ; UStG § 3 Abs 3 ; UStG § 15 Abs 1 ; AEUV Art 267