Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2021 |
Aktenzeichen: | III R 39/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2019 |
Aktenzeichen: | 2 K 1026/18 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)
Schlagworte: |
Bankkaufmann, Berufsausbildung, Erstausbildung, Kindergeld, Weiterbildung, Zweitausbildung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 - 2 K 1026/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.