Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 18/18 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.02.2018 |
Aktenzeichen: | 13 K 3586/16 |
Schlagzeile: |
Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahressteuer
Schlagworte: |
Doppelverzinsung, Einkommensteuervorauszahlungen, Hinterziehungszinsen, Jahressteuer, Steuerhinterziehung, Vorsatz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.
2. Für den (bedingten) Vorsatz, durch die Nichtangabe von Einkünften in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres auch Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hinterziehen, ist grundsätzlich erforderlich, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum nicht angegeben werden, auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden. Die sichere Kenntnis, in welcher Höhe künftige Einkommensteuervorauszahlungen verkürzt werden, wenn in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres Einkünfte nicht angegeben werden, ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich.
EStG § 37 Abs. 1, Abs. 3
AO § 3 Abs. 1, § 233a Abs. 2, § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 369 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 15