Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2020 |
Aktenzeichen: | 12 K 247/17 |
Schlagzeile: |
Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG für Zwecke der Tonnagebesteuerung
Schlagworte: |
Ausland, Bereederung, Inland, Reederei, Schifffahrt, Tonnagebesteuerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, der darauf abstellt, dass „die Bereederung [...] im Inland durchgeführt wird", ist grundsätzlich offen für eine teilweise Bereederung im Ausland.
2. Für Zwecke der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ist eine überwiegende Bereederung im Inland zu fordern. Dabei kommt es nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gerichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 15/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2021
EStG § 5a Abs 1 S 1
Erfordert die Bereederung des Schiffes im Inland im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Bereederung fast ausschließlich vom Inland aus durchgeführt wird, oder genügt es bereits, wenn diese überwiegend vom Inland aus erfolgt? Wie sind in diesem Zusammenhang die zehn Katalogtätigkeiten des Tonnageerlasses (BStBl I 2002, 614, Tz. 1) gegeneinander abzuwägen und zu gewichten?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 15.12.2020 (12 K 247/17)