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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2021
Aktenzeichen: 12 K 246/20

Schlagzeile:

Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes

Schlagworte:

Auszahlung, Erhebungsverfahren, Kindergeld, Rückwirkung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG vorgesehene Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist dem Erhebungsverfahren zuzuordnen und damit auch von den Finanzgerichten anzuwenden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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