Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2021 |
Aktenzeichen: | V R 13/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2019 |
Aktenzeichen: | 5 K 214/18 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrages
Schlagworte: |
Abfindung, Architektenvertrag, Aufhebung, Entgelt, Entschädigung, Leistungsaustausch, Schadenersatz, Steuerpflicht, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c
BGB § 133, § 157
BGB a.F. § 649 Satz 2
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2019 - 5 K 214/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.