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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2021
Aktenzeichen: 3 K 27/21

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des Mindestbetrags für Verspätungszuschläge

Schlagworte:

Mindestbetrag, Verfassungsmäßigkeit, Verspätungszuschlag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Mindestbetrag für Verspätungszuschläge von 25 € je Monat nach § 152 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AO ist auch im Fall der nach § 152 Abs. 2 AO zwingenden Festsetzung nicht im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Steuer wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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