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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.08.2021
Aktenzeichen: II R 2/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2019
Aktenzeichen: 10 K 1104/18

Schlagzeile:

Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Erwerb, Nacherbe, Steuerklasse, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Zivilrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten.

2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1
BGB § 2100, § 2139, §§ 2147 ff., § 2176, § 2177, § 2191

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2019 - 10 K 1104/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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