Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.08.2021 |
Aktenzeichen: | II R 2/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2019 |
Aktenzeichen: | 10 K 1104/18 |
Schlagzeile: |
Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Erwerb, Nacherbe, Steuerklasse, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Zivilrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten.
2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1
BGB § 2100, § 2139, §§ 2147 ff., § 2176, § 2177, § 2191
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2019 - 10 K 1104/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.