Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.08.2021 |
Aktenzeichen: | III R 10/20 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2019 |
Aktenzeichen: | 11 K 2529/18 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht
Schlagworte: |
Familienbetrachtung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Fiktion, Kindergeld, Verfahrensrecht, Wohnsitz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat.
2. Ein derartiger, vor dem 01.01.2016 gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. entbehrlich.
EStG §§ 31 ff., §§ 62 ff.
AO § 155 Abs. 5, §§ 169 ff.
VO Nr. 883/2004 Art. 67, Art. 68 VO Nr. 987/2009 Art. 60
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2019 - 11 K 2529/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.