Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2021 |
Aktenzeichen: | X R 30/20 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 1190/18 |
Schlagzeile: |
Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft
Schlagworte: |
Dauernde Last, Erbschaftsteuer, Leibrente, Nacherbschaft, Vermächtnis, Vermögensübergabe, Versorgungsleistungen, Vorerbschaft, Wiederkehrende Bezüge, Wiederkehrende Leistungen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
EStG 2008 § 22 Nr. 1b
EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1
BGB § 2100, § 2303 Abs. 1
BGB a.F. § 2306 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 2306 Abs. 2
ZPO § 323
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 - 1 K 1190/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.