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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2021
Aktenzeichen: IX R 11/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2019
Aktenzeichen: 2 K 2497/17 E

Schlagzeile:

Schadenersatzzahlungen eines Bergbauunternehmens für bergbaubedingte reparable Schäden an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie

Schlagworte:

Beweislast, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Schadenersatz, Schenkung, Übertragung, Vermietung, Werbungskosten, Zuordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Zahlung, welche von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie festgestellte bergbaubedingte reparable Schäden geleistet wird, zählt --ebenso wie die Immobilie selbst-- zur Vermögenssphäre.

Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, 2,§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 528, § 530, § 566 Abs. 1
BBergG § 114, § 117
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2019 - 2 K 2497/17 E aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2012 vom 23.09.2016, zuletzt in Gestalt der Einkommensteueränderungsbescheide für 2010 vom 10.02.2020 und für 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, werden dahin geändert, dass den Klägern keine Einkünfte aus den ihren Kindern übertragenen Immobilien zugerechnet sowie die Leistungen der Firmen X, Y und Z im Zeitpunkt des Abflusses in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden und die Schadenersatzzahlung der A AG nicht als Einnahme bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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