Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.05.2021 |
Aktenzeichen: | VII B 13/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.05.2021 |
Aktenzeichen: | 12 V 901/20 AO |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Druckmittel, Säumniszuschlag, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Normen:
AO § 240 Abs. 1 Satz 1
FGO § 69
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 24.03.2020 aufgehoben.
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.03.2020 wird in Höhe der hälftigen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für August 2018 bezogen auf den Zeitraum vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 --mithin in Höhe von X €-- rückwirkend ab Fälligkeit aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.