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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.09.2021
Aktenzeichen: VI R 18/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.02.2018
Aktenzeichen: 10 K 1153/16

Schlagzeile:

Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall verfassungsgemäß

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Beihilfe, Gleichbehandlung, Krankheit, Krankheitskosten, Öffentlicher Dienst, Sozialhilfe, Verfassungsmäßigkeit, Versorgungsleistungen, Zumutbare Belastung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Normen:

EStG § 33 Abs 3 , GG Art 3 Abs 1 , FGO § 126a , EStG VZ 2013

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.02.2018 - 10 K 1153/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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