Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 01.09.2021 |
Aktenzeichen: | VI R 18/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2018 |
Aktenzeichen: | 10 K 1153/16 |
Schlagzeile: |
Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Beihilfe, Gleichbehandlung, Krankheit, Krankheitskosten, Öffentlicher Dienst, Sozialhilfe, Verfassungsmäßigkeit, Versorgungsleistungen, Zumutbare Belastung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Normen:
EStG § 33 Abs 3 , GG Art 3 Abs 1 , FGO § 126a , EStG VZ 2013
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.02.2018 - 10 K 1153/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.