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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2021
Aktenzeichen: X R 15/19

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2019
Aktenzeichen: 1 K 508/16

Schlagzeile:

Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Schlagworte:

Änderung, Antrag, Bestandskraft, Realsplitting, rückwirkendes Ereignis, Rückwirkung, Sonderausgaben, Unterhalt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt.

Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an.

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 174 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 - 1 K 508/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es um die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 - 1 K 508/16, soweit es darin um die Rechtmäßigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.04.2016 sowie der geänderte Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 26.11.2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zu 50 % zu tragen.

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