Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2021 |
Aktenzeichen: | III R 19/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2018 |
Aktenzeichen: | 12 K 4010/16 Kg |
Schlagzeile: |
Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum Selbstunterhalt
Schlagworte: |
behindertes Kind, Behinderung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Mehrbedarf, Selbstunterhalt, Unterhaltspflicht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen.
2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGB XII § 94
BGB § 1602, § 1610
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2018 - 12 K 4010/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.