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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2021
Aktenzeichen: III R 19/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2018
Aktenzeichen: 12 K 4010/16 Kg

Schlagzeile:

Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum Selbstunterhalt

Schlagworte:

behindertes Kind, Behinderung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Mehrbedarf, Selbstunterhalt, Unterhaltspflicht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen.

2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGB XII § 94
BGB § 1602, § 1610

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2018 - 12 K 4010/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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