Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 16/20 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2020 |
Aktenzeichen: | 15 K 1151/19 |
Schlagzeile: |
Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen Klage
Schlagworte: |
Aufteilungsbescheid, Bestandskraft, Klage, Verfahrensrecht, Zulässigkeit, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr beantragt werden kann.
Normen:
AO § 44 Abs. 1, § 269 Abs. 2 Satz 2
EStG § 26, § 26b
FGO § 40 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.04.2020 - 15 K 1151/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.