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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2021
Aktenzeichen: I R 40/17

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2016
Aktenzeichen: 1 K 1214/14

Schlagzeile:

Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen

Schlagworte:

Abgabenordnung, Aktie, Besitzzeit, Beteiligung, Bilanzierung, Buchwert, Darlehen, Fonds, Gestaltungsmissbrauch, Investmentfonds, Rückgabe, Rückübertragung, Rückwirkung, Teilwerabschreibung, Verfassung, Vertrauensschutz, Wertpapier, Wertpapierdarlehen, Wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Ver-bleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rück-übertragungsforderung sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.

3. Zur Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgeschäften eines Versicherungsunternehmens.

4. Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsrückstellungen i.S. von § 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsrückstellungen nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund veränderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren.

5. In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgeführten Rückgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Veräußerungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a
HGB § 341g Abs. 1, Abs. 5
InvStG 2004 § 8 Abs. 1 bis 3
GG Art. 20 Abs. 3

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BVerfG Anhängiges Verfahren 2 BvR 744/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
AO § 39 Abs 2 Nr 1 ; KStG § 8b Abs 2 S 1 ; KStG § 8b Abs 3 S 3 ; KStG § 20 Abs 2 S 2 ; HGB § 341g Abs 5 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a ; InvStG § 8 Abs 3 S 1 ; AO § 42 ; GG Art 20 Abs 3
(Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005)
--Verfassungsbeschwerde--
Vorgehend: BFH Urteil vom 29.09.2021 (I R 40/17)

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