Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.08.2021 |
Aktenzeichen: | X R 4/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2019 |
Aktenzeichen: | 9 K 376/18 |
Schlagzeile: |
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft
Schlagworte: |
Auffüllungszahlung, Basisversorgung, Kürzung, Leibrente, Rentenanwartschaft, Scheidung, Sonderausgaben, Sonstige Einkünfte, Versorgungsausgleich, Vorsorgeaufwendungen, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten, Wiederauffüllung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten.
2. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG anzusehen ist.
3. Unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG fällt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.
4. Im Hinblick auf (spätere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheidet das EStG ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG) und der Ebene der Leistungen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Aa EStG). Daher stellt jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG genannte Einrichtung für Zwecke der Basisversorgung erbracht wird, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
FGO § 68 Satz 1, § 121 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.02.2019 - 9 K 376/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.