Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2021 |
Aktenzeichen: | X R 28/20 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.01.2020 |
Aktenzeichen: | 1 K 1904/19 |
Schlagzeile: |
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU
Schlagworte: |
double dip, EU-Ausland, Grundfreiheiten, Pflegeversicherung, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeitrag, Unionsrecht, Vorsorgeaufwendungen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.
2. Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, sind im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsätze 1 und 2
AEUV Art. 45
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung erhält.
In dem Verfahren hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher "double dip" könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsverfahren hat der jeweilige Rechtsmittelführer zu tragen.