Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2022 |
Aktenzeichen: | XI R 2/21 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2020 |
Aktenzeichen: | 2 K 1072/19 |
Schlagzeile: |
Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung
Schlagworte: |
Betriebskantine, Einheitliche Leistung, Kantine, Regelsteuersatz, Restaurantleistung, Speisen, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegt.
Normen:
UStG § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15
MwSt-DVO Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.12.2020 - 2 K 1072/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.