Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2021 |
Aktenzeichen: | V R 38/19 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2019 |
Aktenzeichen: | 8 K 1565/18 |
Schlagzeile: |
"Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel
Schlagworte: |
Ausland, Leistungsaustausch, Online-Spiel, Spielwährung, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung.
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 11a, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 2 Nr. 1
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 28
AO § 355 Abs. 1, § 356
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.08.2019 - 8 K 1565/18 aufgehoben, soweit es die Klage wegen Umsatzsteuer 2014 bis 2016 abweist; die Bescheide für Umsatzsteuer 2014 vom 13.03.2017, für Umsatzsteuer 2015 vom 04.05.2017 und für Umsatzsteuer 2016 vom 20.09.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.