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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2021
Aktenzeichen: III R 24/20

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2019
Aktenzeichen: 3 K 504/19

Schlagzeile:

Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteilen

Schlagworte:

Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, Haushaltseinkommen, Kinderfreibetrag, Leistungsfähigkeit, Naturalunterhalt, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Sorgerecht, Übertragung, Unterhaltsleistungen, Unterhaltspflicht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Hinblick auf die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.

2. Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.

3. Eine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 EStG kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Elternteil ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Kind überwiegend betreut und keine oder nur geringe Beiträge zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet.

EStG § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 6
BGB § 1606 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 1610, § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 1626 Abs. 1 Satz 1

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.08.2019 - 3 K 504/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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