Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2021
Aktenzeichen: VI R 40/19

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2019
Aktenzeichen: 15 K 2965/16

Schlagzeile:

Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Schlagworte:

Abschiebung, Angehörige, Aufenthaltsstatus, Ausland, Außergewöhnliche Belastungen, Duldung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Unterhalt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

EStG § 33, § 33a
AufenthG § 23, § 60a, § 68
GG Art. 3 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen