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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2020
Aktenzeichen: 6 K 2175/20

Schlagzeile:

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Feier nur für Vorstandsmitglieder und Führungskräfte

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Betriebsveranstaltung, Lohnsteuer, Lohnsteuerpauschalierung, Pauschalierung, Weihnachtsfeier

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen nur anwendbar ist, sofern die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, findet auch nach Einfügung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a weiterhin Anwendung.

Hinweis: Im Streitfall nahmen an einer Weihnachtsfeier nur Vorstandsmitglieder und Führungskräfte teil. Das FG Köln hat daher die Pauschalierung abgelehnt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 5/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2022
EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a
Findet die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen) nur anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, auch nach Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, insbesondere mit dessen Legaldefinition in Satz 1, weiterhin Anwendung?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 27.01.2022 (6 K 2175/20)

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