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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2021
Aktenzeichen: 4 K 1270/19

Schlagzeile:

Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft

Schlagworte:

Abfärbewirkung, Abgrenzung, Arbeitsteilung, Freiberufliche Tätigkeit, Gemeinschaftspraxis, Gewerbebetrieb, Gewerbliche Infizierung, Partnerschaftsgesellschaft, Selbständige Arbeit, Zahnarzt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Werden in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft Organisation-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben auf einen der Mitunternehmer derart konzentriert, dass dieser nahezu keinerlei zahnärztlichen Beratungs- oder Behandlungsleistungen mehr unmittelbar an Patienten erbringt, so erfüllt dieser Partner nicht mehr die Anforderungen an eine selbständig ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt und infiziert die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.

Das FG Rheinland-Pfalz ist im Urteilsfall zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Abfärbewirkung der gesamte Sozietätsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 4/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2022
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 ; EStG § 18 Abs 4 S 2 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 15 Abs 3 Nr 1
Darf bei einer vorgeblich freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft eine - auch unter Wahrung der Freiberuflichkeit grundsätzlich zulässige - Arbeitsteilung zwischen mehreren Berufsträgern so weit gehen, dass ein einzelner Berufsträger in einer zahnärztlich tätigen Mitunternehmerschaft nur in (allenfalls) marginalem Umfang Behandlungsleistungen an Patienten vornimmt, in der weit überwiegenden Vielzahl der Fälle und bezogen auf den allergrößten Teil der Umsatzerlöse der Gesellschaft aber keinerlei eigenen Betrag zur unmittelbaren Ausübung der Zahnheilkunde durch andere Berufsträger leistet und seine sonstigen Tätigkeiten für die Personengesellschaft zur mittelbaren Förderung der Berufsausübung der anderen Freiberufler wie z.B. tätigkeitsnahe Arbeiten aus dem Bereich der Qualitätssicherung, Schulung, Hygieneüberwachung etc. nicht in einer Weise wahrnimmt, dass dies noch eigenverantwortlich und leitend erfolgt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.2021 (4 K 1270/19)

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