Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2021 |
Aktenzeichen: | III R 48/20 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2020 |
Aktenzeichen: | 12 K 2928/19 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines Teils der Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung beim Kindergeld für behinderte Kinder
Schlagworte: |
Altvertrag, behinderte Kinder, Bezügen, Eigene Einkünfte, Gewinnbeteiligung, Kapitalabfindung, Kapitalleistung, Kindergeld, Lebensversicherung, Rentenversicherung, Schwerbehinderung, Selbstunterhalt, Unterhalt, Vermögen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen.
2. Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.07.2020 - 12 K 2928/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.