Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.12.2021 |
Aktenzeichen: | VII R 5/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2018 |
Aktenzeichen: | 12 K 12116/16 |
Schlagzeile: |
Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar
Schlagworte: |
Abrechnungsbescheid, Abtretung, Abtretungsanzeige, Auflassungsvormerkung, Erstattung, Grunderwerbsteuer, Kaufvertrag, Löschung, Notar, Rückgängigmachung, Rücktritt, Vollmacht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufver-trags i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die --unwiderrufliche-- Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor.
2. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam.
GrEStG § 16 Abs. 1
AO § 37, § 46 Abs. 2, § 218 Abs. 2
GBO § 19, § 29
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 - 12 K 12116/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.