Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2021 |
Aktenzeichen: | VII R 32/20 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.05.2020 |
Aktenzeichen: | 8 K 2529/19 |
Schlagzeile: |
Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
Schlagworte: |
Fälligkeit, Haftung, Lohnsteuer, Maßgeblichkeit, Pauschalbesteuerung, Pauschalierung, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.
2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1990 - VII R 108/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767).
AO § 34 Abs. 1, § 69, § 191
EStG § 40
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.05.2020 - 8 K 2529/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.