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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2022
Aktenzeichen: 4 K 1545/19

Schlagzeile:

Erlass einer Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen

Schlagworte:

Aufklärungspflicht;, Ausbildung, Ausland, Behörde, Einspruch, Familienkasse, Grobe Fahrlässigkeit, Inkasso-Service, Kindergeld, Mitteilungspflicht, Rückforderung, Sachliche Billigkeit, Verschulden

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen ist in Betracht zu ziehen, wenn ein Rückforderungsanspruch überwiegend durch ein Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren III R 11/22
Aufnahme in die Datenbank am 19.08.2022
AO § 227 ; EStG § 63 Abs 1 ; SGB 2 § 40 Abs 1 S 2
1. Kann für einen Erlass aus Billigkeitsgründen von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat?
2. Hat das Jobcenter bei frühzeitiger Kenntnis darauf hinzuweisen, dass ein beabsichtigter Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken zum Wegfall des Kindergeldanspruchs und im Gegenzug zu einem höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II führen könnte und die Familienkasse zu unterrichten ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 25.01.2022 (4 K 1545/19)

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