Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2022 |
Aktenzeichen: | 3 K 210/21 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
Schlagworte: |
Getrenntleben, Haushaltszugehörigkeit, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Sonderausgaben, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Abhängigkeit des Sonderausgabenabzugs für Betreuungskosten von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist nicht zu beanstanden
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 9/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2022
EStG § 10 Abs 1 Nr 5 ; GG Art 3 ; GG Art 6
Ist die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar? Stellt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal dar?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht Urteil vom 01.02.2022 (3 K 210/21)