Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.12.2021 |
Aktenzeichen: | V B 22/21 (AdV) |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2021 |
Aktenzeichen: | 9 V 3053/20 |
Schlagzeile: |
Konkludente Annahme der Ist-Besteuerung für künftige Jahre
Schlagworte: |
Dauerverwaltungsakt, Ist-Besteuerung, konkludent, Umsatzsteuer, Verwaltungsakt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen
Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem
konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer dementsprechenden Gestattung nur für das jeweilige Jahr
auszugehen ist.
2. Will das FA von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Steuerpflichtigen vor dem Beginn
des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeitraums
darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu erteilen.
UStG § 20, AO § 126 Abs 1 Nr 1, UStG VZ 2019 , UStG VZ 2020 , BGB § 133, BGB § 157
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.03.2021 - 9 V 3053/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Antrag auf Vollziehungsaussetzungen unzulässig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.